Gesetzliche Grundlagen

Sozialgesetzbuch VIII

 

Der Kindergarten hat die Aufgabe, die Entwicklung von Kindern zu fördern und die Kinder zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu erziehen. Der Kindergarten agiert familienergänzend und hilft den Eltern dabei, ihre Erwerbstätigkeit besser mit der Kinderbetreuung vereinbaren zu können. 

Dazu gehört auch, Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.

Das pädagogische Personal ist verpflichtet, jedem Anschein von Vernachlässigung, Misshandlungen und sexuellem Missbrauch von Kindern nachzugehen.


 

Bayerischer Bildungs- und Erziehungsplan

 

Eine wichtige Orientierung für unsere pädagogische Arbeit liefert uns der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan (BEP) und die Richtlinien des Bayerischen Kinderbildungs – und Betreuungsgesetzes, sowie den dazugehörigen Ausführungsverordnungen.


 

Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG

 

Dieses Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen.


 

Früherkennungsuntersuchung

 

Bei der Anmeldung zum Besuch des Kindergartens haben die Eltern eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 

 

 

Impfnachweis nach § 34 Abs.10 a IfSG

 

Bei der Aufnahme haben die Eltern einen schriftlichen Nachweis darüber zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf Impfungen/Impfschutz erfolgt ist.

 

Maserimpfschutz

 

Kinder, die bei der Aufnahme mindestens ein Jahr oder älter sind, haben einen Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität gegen Masern vorzulegen.